JUGENDSCHUTZ for adults only

JUGENDSCHUTZ

Quentin Tarantino hat es einmal mit einer Aussage auf den Punkt gebracht: „Kino funktioniert nicht ohne Gewalt.“

Bestimmt 90 % aller visuellen Inhalte in Film und Fernsehen zeigen oder dokumentieren Gewalt in jeglicher Form. Selbst in Herzschmerz-Kömodien und sogar in Cartoons für Kleinkinder ist die Gewalt ein immer wieder vorkommendes Phänomen. Erinnern wir uns doch gerne an die Gewaltszenen zwischen Tom und Jerry und ihrem noch brutaleren Pendant Itchy und Scratchy bei den Simpsons.

Was für die Film- und Fernsehenbranche gilt, gilt umso mehr für die Videospielbranche. Ein Großteil der heutigen Videospiele funktionieren nur aufgrund ihrer Gewaltdarstellungen. Kein Action-Shooter, 3rd-Person-Shooter oder Ego-Shooter kann für sich behaupten den Friedensgedanken in die Welt hinauszutransportieren. Der einzige gewaltige Unterschied zwischen virtueller und realer Gewalt liegt darin, daß bei der virtuellen Gewalt keine Menschen physisch zu Schaden kommen. Erwachsene müssen den Unterschied, Jugendliche sollten den Unterschied kennen und Kinder sind erst dabei den Unterschied zu erlernen. Deshalb hat sich der Staat verpflichtet mit dem Jugendschutzgesetz für eine Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen zu sorgen. Vor allem § 14 ist hier für meinen Blog ausschlaggebend.

Hier einige wichtige Textauszüge dazu:

(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.

(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme.

(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.

Natürlich ist es für mich als Blogger technisch schwierig Inhalte für minderjährige Zuschauer kontrolliert wiederzugeben. Vor allem die bei der Einbettung von YouTube-Videos eigentlich gedachte Jugendschutzfreigabe funktioniert nicht immer wie ich das gerne hätte. WordPress bietet hier durch den Paßwortschutz eine kleine ungenügende Abhilfe, die ich inzwischen verstärkt nutze. Um diesen Mangel etwas vorzubeugen, kennzeichne ich sämtliche gefährdenden Artikel mit folgendem USK18-Banner:

Ein Minderjähriger wird diesen Hinweis höchstwahrscheinlich missachten und sich die Inhalte trotzdem ansehen. Nimmt er sich diesen Hinweis trotzdem zu Herzen, bekommt er spätestens in den allabendlichen Nachrichten Gewalt in „kontrollierter“ Form vorgeführt. Deshalb ist dieses Banner auch eigentlich eher für Eltern gedacht, die anhand dieses „Siegels“ erkennen können, daß auf meiner Webseite bestimmte Artikel nicht für Kinder und Jugendliche gedacht sind und können dann die entsprechenden Seiten oder Artikel in die Blockliste ihres Windows-Betriebssystems oder ihres Webbrowser-Schutzes aufnehmen.

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